Repetitive Schultestungen im Kanton Bern

UPDATE (10.01.2022): Die Schulen der Stadt Bern werden sich an den Breitentests beteiligen, welche der Kanton Bern neuerdings wieder zulässt.

UPDATE (07.01.2022): Burgdorf BE: Die Stadt Burgdorf plant die Einführung von repetitiven Testungen, für alle Kinder vom Kindergarten bis zur 9. Klasse. Diese werden voraussichtlich ab 17. Januar 2022 starten.

UPDATE (07.01.2022): Jegenstorf BE: Wiedereinführung der regelmässigen Coronatests. «Neu werden die Tests im Labor «gepoolt» bzw. zusammengeführt, wobei jeweils ein Teil der Speichelproben zurückbehalten wird (sogenannte Rückstellproben).» Bei einem positiven Poolergebnis kann das Labor diese Rückstellproben direkt auswerten, ohne dass zusätzliche Individualproben abgegeben werden müssen.

UPDATE (07.01.2022): Bolligen BE: Massentests an den Schulen. Start voraussichtlich ab 17.01.2022.

UPDATE (07.01.2022): Die Labors sind schweizweit überlastet – die Verzögerungen bei den Testauswertungen nehmen zu (mehrere Tage, unbrauchbar). Die Teststrategie des Bundes wird erst nach einer Rückkehr zu tieferen Fallzahlen (High Covid -> Low Covid -> Very Low Covid) wieder funktionieren.

UPDATE (06.01.2022): Muri BE: Schulleitungskonferenz Muri bei Bern begrüsst Entscheid des Kantons, repetitive Coronatests in den Kindergärten und Schulen wieder zu ermöglichen.

UPDATE (06.01.2022): Köniz BE: Die Könizer Schulen werden zum Schutze der Schülerinnen und Schüler auf repetitive Corona-Tests umstellen.

UPDATE (05.01.2022: Berner Zeitung: Bolligen und Wohlen möchten wieder präventive Reihentests an den Schulen einführen.

UPDATE (05.01.2022): Kanton Bern: Schulen können neu selbständig repetitive Coronatests durchführen.

Im Hinblick auf den Schulstart am 10. Januar 2022 und die ungünstige Situation mit der hochansteckenden Omikron-Variante informiert Kinder schützen – jetzt!, dass Gemeinden im Kanton Bern gemäss Rechtsgutachten Daniel Kettiger zur eigenständigen Durchführung von präventiven Reihentests an der Volksschule befugt sind und somit am Testprogramm des Bundes im Rahmen der Plattform TOGETHER WE TEST teilnehmen können, auch wenn der Kanton aktuell keine repetitiven Schultestungen vorsieht.

Repetitive Tests erlauben die Früherkennung und Isolierung von Infektionen. Die Wirksamkeit repetitiver Tests zur Reduktion der SARS-CoV-2 Inzidenz wurde im Kanton Graubünden wissenschaftlich nachgewiesen. Repetitive Schultestungen haben sich in mehreren Kantonen bewährt, auch wenn in den meisten Kantonen bei den grundlegenden Schutzmassnahmen gegen Aerosole nachgebessert werden muss.

Auf dieser Seite finden interessierte Gemeinden eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen, die für eine eigenständige Organisation und Durchführung von repetitiven Schultestungen benötigt werden.

Abschnitt 1 beschreibt die aktuelle Situation bezüglich Schultestungen im Kanton Bern.

Abschnitt 2 erläutert die Zuständigkeit bernischer Gemeinden für die eigenständige Durchführung präventiver Massentests an Schulen basierend auf dem Rechtsgutachten des Anwalts Daniel Kettiger.

Abschnitt 3 weist auf das Faktenblatt des BAG hin zur Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2. Dieses Faktenblatt ist ein nützlicher Einstieg zum besseren Verständnis der diversen Tarife, welche in der Covid-19-Verordnung 3 spezifiziert sind.

Abschnitt 4 erläutert die relevanten Bestimmungen der Covid-19-Verordnung 3 zu molekularbiologischen Analysen.

Abschnitt 5 enthält konkrete Informationen zur Anmeldung bei TOGETHER WE TEST.

Im Abschnitt 6 hat Kinder schützen – jetzt! konkrete Empfehlungen für einen sicheren Schulbeginn ab 10. Januar 2022 zusammengestellt. Wegen der höheren Infektiosität der Omikron-Variante und ihrer immun-evasiven Eigenschaft empfehlen wir nachdrücklich ein konsequentes, mehrschichtiges Schutz- und Testkonzept gemäss Käsemodell, denn nur durch die Kombination der bekannten präventiven Schutzmassnahmen gegen Aerosol-Übertragungen mit repetitiven Tests zur Früherkennung von Infektionen kann eine ausreichende Schutzwirkung erzielt und somit eine unkontrollierte Ausbreitung von Omikron an den Schulen und in den Familien verhindert werden. Für das repetitive Testen und die damit koordinierten Massnahmen werden Varianten beschrieben, welche eine schnellere Erkennung von Infektionen ermöglichen und gleichzeitig weniger Laborressourcen benötigen.

1. Schultestungen im Kanton Bern

Bundesrat und BAG haben die Kantone diesen Herbst mehrmals eindringlich aufgefordert, flächendeckend repetitive Schultestungen anzuordnen und durchzuführen. Verantwortungsvolle Eltern reichten eine Petition zur Wiederaufnahme der Corona-Pooltests an den öffentlichen Schulen im Kanton Bern ein.

Kinder schützen – jetzt! hat den Kanton Bern seit September 2021 mehrmals darauf hingewiesen, dass ein sicherer Schulbetrieb mit der hochansteckenden Delta-Variante nur möglich ist, wenn wirksame, präventive Schutzmassnahmen gegen Aerosole mit den ebenfalls präventiven Reihentests kombiniert werden. Es wurde auch davor gewarnt, dass mit der Beschränkung auf das Ausbruchstesten grössere Corona-Ausbrüche geradezu provoziert würden.

Trotz der wissenschaftlichen Evidenz und der Empfehlungen des Bundes verzichtete der Kanton Bern weiterhin auf repetitive Schultestungen und liess es beim Ausbruchstesten bewenden.

In den Herbstferien beabsichtigte die Gemeinde Wohlen bei Bern, über die Plattform TOGETHER WE TEST am Testprogramm des Bundes teilzunehmen. Die Antwort auf die Anfrage der Gemeinde war negativ mit der Begründung, dass der Kanton aus organisatorischen Gründen zustimmen müsse. Auf die diesbezügliche Anfrage beim Kanton erhielt die Gemeinde wiederum eine negative Antwort. Die GSI des Kantons Bern begründete ihre ablehnende Haltung wie folgt:

«Die Kostenübernahme durch den Bund (via Kanton) ist nur gewährleistet, wenn der Kanton dem Bund ein entsprechendes Konzept vorlegt (SR 818.101.24, Covid-19-Verordnung 3, Anhang 6, Absatz 3).»

Abklärungen haben jedoch ergeben, dass der Kanton den Gemeinden seine Zustimmung zu präventiven Tests nicht verwehren darf. Informationen dazu sind im Abschnitt «2. Zuständigkeit bernischer Gemeinden für die eigenständige Durchführung präventiver Massentests an Schulen» zu finden.

Zudem ist die obige Begründung der GSI (von Oktober 2021) nicht stichhaltig, da die Covid-19-Verordnung 3 nicht korrekt interpretiert wurde. Anhang 6, Absatz 3 bezieht sich nämlich auf den Basistarif für gezielte und repetitive Testungen in Betrieben und Vereinen (bei denen der Kanton dem BAG ein Konzept vorlegen muss) sowie in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen. Anhang 6, Absatz 3 hat somit nichts mit den Schultestungen zu tun. Die korrekte Interpretation der Covid-19-Verordnung 3 wird im Abschnitt «4. Bestimmungen zu molekularbiologischen Analysen gemäss Covid-19-Verordnung 3» erklärt.

Wie im folgenden Abschnitt erläutert wird, sind Gemeinden im Kanton Bern gemäss Rechtsgutachten Daniel Kettiger befugt, präventive Massentests an der Volksschule eigenständig durchzuführen. Sie können am Testprogramm des Bundes im Rahmen der Plattform TOGETHER WE TEST teilnehmen, auch wenn der Kanton aktuell keine präventiven Massentests vorsieht.

2. Zuständigkeit bernischer Gemeinden für die eigenständige Durchführung präventiver Massentests an Schulen

Ein effektiver Schutz gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 in Schulzimmern kann nur erreicht werden durch eine geeignete Kombination von präventiven Schutzmassnahmen gegen Aerosol-Übertragungen (Masken, Lüften, Luftfilter) mit repetitiven Tests (Reihentests).

Repetitive Tests dienen der frühzeitigen Unterbrechung von Infektionsketten und haben somit ebenfalls einen präventiven Charakter. Sie gehören zu den TTIQ-Massnahmen (Test-Trace-Isolate-Quarantine) und müssen selbstverständlich mit der Kontaktnachverfolgung (Contact Tracing) koordiniert werden. Repetitive Tests sind darauf angelegt, Folgeinfektionen im Klassenzimmer möglichst zu vermeiden, während das ausschliessliche Ausbruchstesten diese in Kauf nimmt.

In einem kürzlich veröffentlichten Rechtsgutachten für den Kanton Bern erläutert der Anwalt Daniel Kettiger unter «2. Zuständigkeit der Gemeinde», dass der schulärztliche Dienst per bernischem Volksschulgesetz (VSG) Sache der Gemeinde ist, wobei die Details in einer Verordnung (SDV) geregelt sind:

«Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler  (Art. 5 Abs. 1 SDV). Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen. Mithin ist der schulärztliche Dienst einer Gemeinde rechtlich befugt, im vorliegenden Fall der Covid-19-Pandemie rein präventive, repetitive Massentests an Schulen durchzuführen.»

Aus der Gesamtheit der Regelungen des kantonalen Rechts folgert Kettiger, «dass zur Bekämpfung von Epidemien an den Volksschulen primär die schulärztlichen Dienste der Gemeinden zuständig sind und nicht das kantonale Gesundheitsamt oder eine andere kantonale Behörde.»

Kettiger berücksichtigt ausserdem, «dass die allgemeine Gesetzgebung es den bernischen Gemeinden ausdrücklich erlaubt, freiwillig selbstgewählte Aufgaben zu übernehmen, so weit kein übergeordnetes Recht entgegensteht und Bund oder Kanton diese Aufgabe nicht bereits wahrnehmen». Daraus schliesst Kettiger

«Wenn somit der Kanton auf die Durchführung oder Anordnung von präventiven Massentests an Schulen verzichtet, kann und darf eine Gemeinde die Durchführung als selbstgewählte Aufgabe (Art. 62 GG) übernehmen bzw. durchführen; dass der Kanton auf ein Konzept des Ausbruchtestens setzt und diese Aufgabe selber vollzieht, steht dem nicht entgegen, da es sich um zwei verschiedene Aufgaben handelt.»

und hält unter «4. Fazit» fest:

«dass die Gemeinden zur Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule befugt sind, wenn sie die erwähnten Voraussetzungen schaffen. Der Kanton ist materiell-rechtlich de lege lata nicht befugt, ein solches Vorgehen einer Gemeinde zu untersagen; die Schaffung von Rechtsgrundlagen eines Verbots auf Verordnungs- oder Weisungsebene würde die Gemeindeautonomie verletzen. Formell-rechtlich hat der Kanton faktisch kaum Möglichkeiten, ein Verbot durchzusetzen.

Damit kann auch festgehalten werden, dass der Kanton im Fall der Gemeinde Wohlen widerrechtlich gehandelt hat.»

Betreffend Kostenübernahme wird in Daniel Kettigers Gutachten eine Variante beschrieben, in welcher eine Gemeinde die Kosten der Tests übernehmen will. Da im vorliegenden Fall von Schultestungen der Bund die Kosten gemäss Covid-19-Verordnung 3 übernimmt, präzisierte Daniel Kettiger auf unsere Anfrage:

«Wenn ich schreibe, die Gemeinde müsse die Kosten selber tragen, dann kommt das vorab aus dem Grundsatz heraus, dass Gemeinden die Kosten von selbstgewählten Aufgaben meistens selber und alleine tragen. Auch bin ich der Auffassung, dass die Gemeinden ein eigenständiges Testen nur dann durchsetzen können, wenn finanziell keine Abhängigkeit vom Kanton besteht. Wenn es Bundesgelder gibt, dann darf bzw. sollte die Gemeinde daran partizipieren können.»

3. Faktenblatt des BAG zur Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2

Das BAG stellt ein Faktenblatt zur «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen Leistungen» zur Verfügung – die neuste Version ist gültig ab 18. 12. 2021.

Die Grafik auf Seite 5 des Faktenblatts enthält das Testsetting Schule in zwei Zeilen: Für repetitive Tests die Zeile «Ausbildungsstätte und Lager» (Gepoolte Speichel-PCR, reduzierter Tarif) sowie für Bestätigungsdiagnostik die Zeile «Auflösung von positiven PCR-Pooltests» (PCR-Einzeltest, regulärer Tarif).

Im Abschnitt «4  Durch den Bund übernommene Kosten» des Faktenblatts wird auf die drei verschiedenen Tarifkategorien

  1. regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen
  2. reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen
  3. Basistarif für gezielte und repetitve Testungen

hingewiesen.

Für Pooltests an Schulen ist der reduzierte Tarif anwendbar, wie im Abschnitt «4.3 Reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen (Anhang 6 Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3)» des Faktenblatts genauer erläutert wird. Hier steht:

«Der Bund übernimmt die Kosten der Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung und der gepoolten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 in folgenden Fällen:

  • bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen
  • in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit
  • im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche (Hotspot-Management)
  • vor und während Lagern für Teilnehmende und Betreuende.

Bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten, in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit sowie bei Testungen vor und während Lagern müssen die Testungen entweder gemäss kantonalem Konzept, welches in Einklang mit der BAG-Checkliste/Merkblatt steht, durchgeführt werden, oder über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden (seit 15. Oktober 2021 zur Verfügung)

Somit muss für die Kostenübernahme des Bundes kein kantonales Konzept vorgelegt werden, wenn repetitive Testungen über die von ihm zur Verfügung gestellte Plattform TOGETHER WE TEST koordiniert werden.

Für die Bestätigungsdiagnostik mit PCR-Einzeltests nach einem positiven Pool kommt hingegen der reguläre Tarif zur Anwendung, wie im Abschnitt «4.2 Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen (Anhang 6 Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung 3)» des Faktenblatts beschrieben wird.

4. Bestimmungen zu molekularbiologischen Analysen gemäss Covid-19-Verordnung 3

4.1. Repetitive Schultestungen mit PCR-Pooltests (reduzierter Tarif)

Die Bedingungen für die Kostenübernahme bei repetitiven Schultestungen sind in der Covid-19-Verordnung 3 im Anhang 6, Absatz 2, «Reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen» festgelegt. Dort steht folgendes im Absatz 2.2, «Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2»:

«2.2.1  Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:
a. bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden; «

Für die Kostenübernahme durch den Bund ist somit das Vorlegen eines kantonalen Konzepts nicht notwendig. Es gilt noch folgende Differenzierung:

«2.2.2  Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a. bei der Probenentnahme durch:

1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden
3. sozialmedizinische Institutionen …
4. Assistenzpersonen nach dem IVG;

b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.»

Buchstabe «a.  bei der Probenentnahme durch: …» listet vier Varianten auf, bei denen Kosten für die Probenentnahme übernommen werden – Lehrpersonen sind nicht dabei. Auf gut deutsch bedeutet dies, dass für die Probenentnahme bei Schultestungen keine Kostenübernahme möglich ist.

Buchstabe «b. bei der Analyse durch Laboratorien …» spezifiziert die Bedingungen für eine Kostenübernahme bei der Analyse. Diese Bedingungen sollten bei der Organisation durch TOGETHER WE TEST automatisch erfüllt sein, denn TOGETHER WE TEST ist ein Vertragspartner des Kantons Bern – der Kanton verwendet die Plattform ja bereits für Tests in Schullagern.

Schliesslich enthält Absatz 2.2 noch eine detaillierte Auflistung der Höchstbeträge, die vom Bund übernommen werden.

4.2. Bestätigungsdiagnostik mit PCR-Einzeltests (regulärer Tarif)

Die Bedingungen für die Kostenübernahme bei der Bestätigungsdiagnostik mit PCR-Einzeltests sind in der Covid-19-Verordnung 3 im Anhang 6, Absatz 1, «Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen» festgelegt. Dort steht folgendes im Absatz 1.1, «Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2»:

«1.1.1  Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:

i. nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse [nach Ziffer 1.2, 1.7, 2.2 und 3.2];

«

Für die Kostenübernahme gilt folgende Differenzierung:

«1.1.2  Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a. bei der Probenentnahme durch: (…)

    1. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler [und andere …],
    2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.»

Gemäss Buchstabe «b. bei der Analyse durch Laboratorien …» ist eine Kostenübernahme für die Analyse auch dann möglich, wenn die Probenentnahme für den Einzeltest an der Schule durchgeführt wird, d.h. weder von einer Ärztin / einem Arzt noch von einem Testzentrum. Die Entnahme von Individualproben an der Schule erscheint sinnvoll bei allen asymptomatischen Schülerinnen und Schülern, weil dies einerseits die Probenentnahme beschleunigt und anderseits eine rasche, summarische (anonymisierte) Information der Schulleitung durch das Labor ermöglicht.

Schliesslich enthält Absatz 1.1 noch eine detaillierte Auflistung der Höchstbeträge, die vom Bund übernommen werden.

5. Repetitive Schultestungen mit TOGETHER WE TEST

Die Plattform TOGETHER WE TEST von Hirslanden für das repetitive Testprogramm des Bundes betreibt eine Domain pooltests.ch, über die sich Schulen für repetitive Pooltests anmelden können. Dort ist auch ein FAQ-Dokument mit Kontaktinformationen zur Hotline «Pooltests für alle» zu finden.

Auf der Seite Covid-Testungen für Betriebe und Schulen wird darauf hingewiesen, dass die repetitiven Testungen für Schulen und Betriebe kostenlos sind. Hier werden die kantonal abgestimmten Lösungen für das repetitive Testen aufgeführt. Eine Schweizerkarte zeigt in BLAU die Vertragskantone von TOGETHER WE TEST.

Es ist klar ersichtlich, dass zum Beispiel auch die Kantone Bern und St. Gallen Vertragskantone sind. Dazu kommt, dass die GSI des Kantons Bern im Bereich der Schullager bereits mit TOGETHER WE TEST zusammenarbeitet. Gemäss Auskunft der Hotline «Pooltests für alle» gibt es keinen relevanten Hinderungsgrund für Berner Gemeinden und Schulen, bei den Schultestungen teilzunehmen, denn der Bund übernimmt die Kosten. Einzige Bedingung für die Teilnahme ist ein Minimum von vier Personen für das Pooltesten. Eine Verweigerung der Zustimmung des Kantons mit der Begründung, der Kanton wolle das Weiterleiten der Kosten für repetitive Schultestungen nicht übernehmen bzw. die Freigabe für TOGETHER WE TEST nicht erteilen, ergebe keinen Sinn.

Weiter war von der Hotline zu erfahren, dass diverse Schulen in den Kantonen Luzern und Zürich ihre repetitiven Schultestungen über TOGETHER WE TEST organisieren und durchführen.

Zum Schluss noch ein Hinweis, wie man von der Hauptseite der Hirslanden-Gruppe zu den Schultestungen gelangt:

  1. Weiter mit Link «Covid-19-Infoseite»
  2. Weiter mit Link «Covid-19-Tests für unterschiedliche Bedürfnisse»
  3. Weiter mit Link «Für Betriebe und Schulen» zur Seite «Covid-Testungen für Betriebe und Schulen».

6. Empfehlungen für den Schulstart, repetitive Tests und Poolauflösungen

Wegen der viel zu hohen Inzidenzen im Schulalter gerieten die Labore im November/Dezember 2021 in eine Überlastungssituation – die hohe Positivitätsrate bei den Pools führte dazu, dass im Kanton Zürich vier Mal mehr PCR-Tests für die Poolauflösungen benötigt wurden als für die Pooltests selber. Es ist absehbar, dass dieses Problem auch nach den Weihnachtsferien wieder auftritt und sich wegen der höheren Infektiosität der Omikron-Variante noch verstärkt. Die Bildungsdirektionen (bzw. Schulen) haben es jedoch in der Hand, der Laborüberlastung vorzubeugen, indem sie auch die dringend notwendigen Schutzmassnahmen gegen Übertragungen via Aerosole anordnen (bzw. umsetzen), nämlich Maskenpflicht auf allen Stufen, kontrolliertes Lüften mit CO2-Messgeräten und Luftfilter, insbesondere für Kindergärten und Kitas, in denen bis anhin vielerorts weder geschützt noch getestet wurde.

Damit die Berner Schulen ab dem 10. Januar 2022 mit einer besseren Ausgangslage für niedrigere Inzidenzen starten können, empfiehlt Kinder schützen – jetzt!, die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Weihnachtsferien nach dem Modell des Kantons Baselland zu gestalten, nämlich mit einer systematischen initialen Testung der Klassen – der ersten Testreihe mit TOGETHER WE TEST. Gemäss diesem Modell starten die Primar- und Sekundarschulen mit Fernunterricht. Die Klassen werden mit Hilfe von TOGETHER WE TEST an den Schulen getestet und können nach den Poolauflösungen gestaffelt und klassenweise in die Präsenz zurückkehren. Für die Zeit des Fernunterrichts unterstützen die Primarschulen mit einem Betreuungsangebot diejenigen Familien, deren Kinder nicht zuhause betreut werden können. Die gestaffelte Rückkehr der Klassen in die Präsenz ist empfehlenswert, da im Januar mit Engpässen bei den Laborressourcen bzw. Verzögerungen bei den Testauswertungen zu rechnen ist.

Die strikte Präsenzpflicht führte im Herbst dazu, dass es für Familien zunehmends schwieriger wurde, sich gegen die Infektionen in den Schulen zu schützen – für viele Familien eine unerträgliche Situation. Kinder schützen – jetzt! empfiehlt deshalb mittelfristig Hybridunterricht, d.h. Präsenzunterricht gekoppelt mit Fernunterricht. Damit soll Familien ermöglicht werden, ihre Kinder vor Infektion zu schützen, wenn die Kinder problemlos von zuhause am Fernunterricht teilnehmen können. Gleichzeitig reduziert die geringere Personendichte im Präsenzunterricht das Risiko Aerosol-bedingter Corona-Übertragungen. Die Präsenzpflicht sollte vom Kanton aufgehoben werden, solange die Inzidenz im Schulalter höher ist als in der Gesamtbevölkerung. Insbesondere sollte die Präsenzpflicht für Familien mit vulnerablen Personen so schnell als möglich aufgehoben werden (mit Arztzeugnis).

Wegen der höheren Infektiosität von Omikron empfiehlt Kinder schützen – jetzt! den Schutzlevel 4 während der Auflösung positiver Pools.

Aufgrund der kürzeren Inkubationszeit von Omikron sollte 2x/Woche repetitiv getestet werden. Dies ist machbar, wenn die Klassen nach den Ferien gestaffelt testen und zurückkehren, so dass der Präsenzunterricht bei deutlich niedrigerer Inzidenz gestartet werden kann. Eine niedrige Inzidenz führt zu einer tiefen Pool-Positivitätsrate, was erst ein effizientes Pooltesten ermöglicht – nämlich an einem Arbeitspunkt, bei dem der Laboraufwand für die Poolauflösungen gering ist im Vergleich zu einem (hypothetischen) Massentest mit PCR-Einzeltests.

Repetitives Testen 1x/Woche mit 2-stufigem Nachtesten bei positiven Pools kann eine präventive Wirkung erzielen, welche vergleichbar ist mit repetitivem Testen 2x/Woche, benötigt jedoch weniger Laborressourcen. Mehr Informationen dazu auf Anfrage.

Ausser den repetitiven Tests werden auch die Individualtests für die Auflösung positiver Pools mit Vorteil über TOGETHER WE TEST organisiert. Hierzu folgende Bemerkungen:

  • Die Abgabe von Individualproben an der Schule (bei asymptomatischen Schülerinnen und Schülern) erleichtert die Koordination und ermöglicht ein rasches, summarisches Informieren der Schulleitung durch das Labor.
  • Die gleichzeitige Abgabe von Individualproben beim Pooltesten in der Schule ermöglicht eine Beschleunigung der Auflösung positiver Pools, benötigt jedoch mehr Testkits. Diese Methode wird vom Kanton Zug eingesetzt.
  • Jegenstorf BE, 07.01.2022: «Neu werden die Tests im Labor «gepoolt» bzw. zusammengeführt, wobei jeweils ein Teil der Speichelproben zurückbehalten wird (sogenannte Rückstellproben).» Bei einem positiven Poolergebnis kann das Labor diese Rückstellproben direkt auswerten, ohne dass zusätzliche Individualproben abgegeben werden müssen.

Im Abschnitt «2. Zuständigkeit bernischer Gemeinden für die eigenständige Durchführung präventiver Massentests an Schulen» wurde bereits betont, dass repetitive Tests als Teil der TTIQ-Massnahmen (Test-Trace-Isolate-Quarantine) mit der Kontaktnachverfolgung (Contact Tracing) des Kantons koordiniert werden müssen. Selbstverständlich sollte der Kanton diese Koordination unterstützen, wenn eine Gemeinde eigenständig präventive Massentests durchführt.

Beispiel: Wenn ein PCR-Einzeltest eines schulpflichtigen Kindes separat von den Schultestungen durchgeführt wird und sich dieser Test als positiv erweist, sollte das Contact Tracing die Schulleitung (in anonymisierter Form) darüber informieren, welche Klasse von einem neuen Fall betroffen ist.

Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Eltern der betroffenen Klasse von der Schulleitung so rasch als möglich gewarnt werden, genau wie dies auch bei einem positiven Pool oder einem positiven Einzeltest im Rahmen der Schultestungen der Fall ist bzw. sein sollte. Ausserdem ermöglicht dies der Schulleitung, den Schutzlevel der Klasse/Schule bei Neuinfektionen entsprechend anzupassen, unabhängig davon, wo die PCR-Tests durchgeführt wurden – zumindest bei PCR-Tests innerhalb des Kantons.

7. Schlussfolgerung

Bernische Gemeinden, welche eigenständig präventive Massentests an den Schulen im Rahmen der Plattform TOGETHER WE TEST organisieren und durchführen möchten, sollte nichts mehr im Wege stehen!

Mit der sich rasch ausbreitenden Omikron-Variante gilt es, keine Zeit mehr zu verlieren und mit der Anmeldung für präventive Reihentests die Voraussetzung für eine Verbesserung der Situation an den Schulen zu schaffen.

Kinder schützen – jetzt! steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.